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	<title>KunstWerk &#124; Blog &#124; Infos &#187; Steuern und Recht</title>
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	<description>News - Berichte - Praxiswissen</description>
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		<title>Kein ermäßigter Steuersatz für KünstlerInnen</title>
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		<pubDate>Wed, 10 Mar 2010 07:00:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rainer Scheer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Steuern und Recht]]></category>
		<category><![CDATA[MwSt]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern]]></category>

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		<description><![CDATA[Der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent gilt nur für die Kunst selbst und nicht für KünstlerInnen im Allgemeinen. Auch Kunstschaffende müssen u.U. volle 19 Prozent berechnen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.kunstwerk-online.de/blog/wp-content/uploads/2010/03/7-19Proz.jpg"><img class="alignright size-medium wp-image-141" title="7-19Proz" src="http://www.kunstwerk-online.de/blog/wp-content/uploads/2010/03/7-19Proz-153x300.jpg" alt="7 oder 19 Prozent" width="153" height="300" /></a>Das Steuerrecht ist so eine Sache für sich. Ständig ändert sich etwas und selbst SteuerberaterInnen sind nicht immer auf dem Laufenden. Noch undurchsichtiger wird die Sache, wenn Steuersätze auch noch unterschiedlich ausgelegt werden können.</p>
<p>Ein großes Mißverständnis ist beispielsweise der ermäßigte Steuersatz von 7 % für Kunsterzeugnisse, Bücher, Kunstvorführungen u.a.</p>
<p>Dieser Steuersatz ist zwar zur Förderung von Kunst gedacht, aber nicht zur Förderung von Personen (also KünstlerInnen). Eine Sache kann nicht automatisch mit dem verringerten Satz angeboten werden, nur weil jemand Künstler oder Künstlerin ist. Dieser Satz bezieht sich ausschließlich auf das Objekt.</p>
<p>Stelle ich also eine einmalige abstrakte Skulptur her, kann ich sie mit 7% Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) verkaufen. Ich darf aber auch 19% berechnen. Handelt es sich aber um einen einmaligen Designtisch, muss ich den vollen Steuersatz verwenden.</p>
<p>Kurios: verkaufe ich einen Sockel zu der Skulptur, dann <span id="more-140"></span>&#8220;teilt der Sockel das Schicksal&#8221; der Skulptur, wie es bei den Steuermännern so schön heißt. Verkaufe ich allerdings denselben Sockel einfach als Sockel, auf den auch ein Blumentopf stehen könnte, dann ist das nicht der Fall. Ich muss 19 % USt abführen.</p>
<p>Hier gibt es natürlich Grauzonen und verschiedene Auslegungen.<br />
Auch höhere Auflagen von künstlerischen Bronze-Figuren können unter Umständen der Wohltat des geringeren Steuersatzes verlustig gehen.</p>
<p>Selbst im Fall der zu starken Einflussnahme durch den Auftraggeber, kann das Prädikat Kunst aberkannt werden. Wenn beispielsweise vertraglich festgehalten wird, dass ein Bild ein bestimmtes Motiv zeigen, in diesen und jenen Farben gehalten sein soll und auch noch die Anordnung der Bildelemente vorgegeben ist, sollte das Bild am besten gleich voll besteuert werden. Wenn es allerdings nicht vertraglich festgehalten worden ist, kann das wohl niemand nachprüfen (das verrate ich aber hier nicht).</p>
<p>Bei der Gestaltung von Grabmalen gilt generell der volle Steuersatz, egal wie künstlerisch diese sind oder wie künstlerisch die Schöpferin oder der Schöpfer des Entwurfs ist. Der Nutzen eines Grabmals steht wohl zu sehr im Vordergrund.</p>
<p>Auch gewerbliche Kunst-Workshops müssen mit 19 % besteuert werden, denn es handelt sich dabei nicht in erster Linie um eine künstlerische Darbietung, sondern um eine beratende Dienstleistung. [1]</p>
<p>In Zweifelsfällen können Rat Suchende eine unverbindliche Zolltarifauskunft beantragen [2]. Dieser Vordruck ist auf der Zoll-Website des Bundesfinanzministeriums abrufbar [3].</p>
<p>Die falsche Deklaration der Steuersatzes kann teuer oder unangenehm werden. Die zu wenig gezahlten Steuern müssen nachgezahlt werden &#8211; inklusive einer jährlichen Verzinsung von 6 %. Bei vorsätzlich falschen Angaben droht auch eine Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung.</p>
<p>[Disclaimer: Dieser Artikel erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und/oder absolute Korrektheit der steuerrechtlichen Einzelheiten. Er ist nicht als Rechtsberatung gedacht und darf nicht als Ersatz für eine Rechtsberatung verstanden werden.]</p>
<p>[1] <a href="http://bundesrecht.juris.de/ustg_1980/__12.html">http://bundesrecht.juris.de/ustg_1980/__12.html</a></p>
<p>[2] <a href="http://steuerweb.org/umsatzsteuer-zollauskunft-beseitigt-zweifel-uber-den-richtigen-steuersatz/">http://steuerweb.org/umsatzsteuer-zollauskunft-beseitigt-zweifel-uber-den-richtigen-steuersatz/</a><br />
(Angegebener Link zum Formular-Download innerhalb des Artikels ist veraltet)<br />
[3] <a href="http://www.zoll.de/e0_downloads/b0_vordrucke/a0_vordruckgesamtliste/index.php">http://www.zoll.de/e0_downloads/b0_vordrucke/a0_vordruckgesamtliste/index.php</a><br />
(Formular 310: Antrag auf Erteilung einer unverbindlichen Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke )</p>
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